MITTEILUNG AN DIE ANTEILSINHABER
Nordea 1
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Société d’Investissement à Capital Variable)
Handelsregister Luxemburg B 31442
562, rue de Neudorf, L-2220 Luxemburg
Die Anteilsinhaber von Nordea 1, SICAV (die „Gesellschaft“) werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass am 15. Mai 2012 die Außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft folgende Änderungen in der Satzung der Gesellschaft (die „Satzung“) beschlossen hat:
ERSTER BESCHLUSS:
i. Verweise auf (i) das Gesetz vom 20. Dezember 2002 werden durch Verweise auf das Gesetz vom 17. Dezember 2010 (das „Gesetz“) und Verweise auf (ii) den vereinfachten Prospekt werden durch Verweise auf das Dokument „Wesentliche Anlegerinformationen“ ersetzt.
ii. Artikel 3 „Ziel“: Aus Gründen der Klarheit bleibt das Ziel der Gesellschaft unverändert.
iii. Artikel 4 „Eingetragener Sitz”: ändert den Ort des eingetragenen Sitzes der Gesellschaft von Findel in Luxemburg.
iv. Artikel 5 „Gesellschaftskapital“: ermöglicht dem Verwaltungsrat, neue Teilfonds einzurichten.
v. Artikel 7 „Beschränkungen für Anteilsinhaber“:
- Gedankenstrich 1): erweitert die Möglichkeiten des Verwaltungsrats, Beschränkungen zu bestimmen, um sicherzustellen, dass kein Anteil der Gesellschaft oder einer Klasse und/oder einer Unterklasse von einer Person (einer „ausgeschlossenen Person“) er- oder gehalten wird, deren Anteilsbesitz dazu führt, dass die Gesellschaft anderen Gesetzen oder Bestimmungen unterliegen könnte als jenen Luxemburgs und/oder deren Umsetzung den Interessen der Anteilsinhaber schaden könnte; oder falls diese Person aufgrund der Gesetze und Bestimmungen eines Landes und/oder der offiziellen Bestimmungen und/oder des Verkaufsprospekts der Gesellschaft nicht dazu berechtigt ist, solche Anteile zu halten; oder falls die Anteile dieser Person die vom Verwaltungsrat festgelegte Höchstanlagegrenze überschreiten.
- Gedankenstrich 2), c): legt fest, dass die Gesellschaft jede von einer ausgeschlossenen Person bei einer Hauptversammlung abgegebene Stimme zurückweisen kann.
- Gedankenstrich 2), d), (3): legt fest, dass ein im Rahmen einer Rücknahme einer ausgeschlossenen Person geschuldeter Betrag, der innerhalb von fünf Jahren nicht geltend gemacht wurde, nicht länger geltend gemacht werden kann und wieder der Gesellschaft zufällt.
- Einfügung eines Gedankenstrichs 3): legt fest, dass Anteile US-Personen nicht angeboten oder verkauft werden dürfen.
vi. Artikel 8 „Anteilsinhaberversammlungen“: (i) Die Überschrift „Anteilsinhaberversammlungen“ ersetzt die vorherige Überschrift „Versammlungen“ und (ii) legt fest, dass Anteilsinhaber zu einer anstehenden Versammlung der Anteilsinhaber durch eine Mitteilung einzuladen sind, in der die Tagesordnung, die Uhrzeit und der Ort der Versammlung angeführt werden und die per Post mindestens 8 Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Termin an die im Register der Anteilsinhaber eingetragene Anschrift zu versenden ist. Im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen ist die Mitteilung in Luxemburg im Mémorial, in einer Tageszeitung und, falls gesetzlich erforderlich, in einer Zeitung in den Ländern zu veröffentlichen, in denen die Gesellschaft registriert ist. Mitteilungen an die Anteilsinhaber können auch auf elektronischem Wege erfolgen und (iii) Artikel 8 legt fest, dass die Bestimmung der Anforderungen in Bezug auf die Beschlussfähigkeit und die Stimmenmehrheit basierend auf der Anzahl der ausgegebenen Anteile fünf Tage vor der Hauptversammlung um Mitternacht festgelegt werden muss.
vii. Artikel 9 „Verwaltungsrat“: legt fest, dass Mitglieder des Verwaltungsrats von den Anteilsinhabern auf ihrer jährlichen Versammlung für eine Amtszeit von höchstens sechs Jahren ernannt und mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
viii. Artikel 10 „Versammlungen des Verwaltungsrats“: (i) Die Überschrift „Versammlungen des Verwaltungsrats“ ersetzt die vorherige Überschrift „Vorsitzender“, (ii) legt fest, dass Verwaltungsratsmitglieder über Telefonkonferenz oder ähnliche Kommunikationsmittel an Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen können und (iii) legt fest, dass Beschlüsse per elektronischer Unterschrift unterzeichnet werden können, die gemäß luxemburgischen Recht gültig sind.
ix. Artikel 12 „Anlagepolitik“:
- Verweise auf die Richtlinie 85/611/EWG werden durch Verweise auf die Richtlinie 2009/65/EG ersetzt.
- Teil I, Gedankenstrich B: legt fest, dass jeder Teilfonds (i) Wertpapiere erwerben und/oder halten kann, die von einem anderen Teilfonds der Gesellschaft gemäß u.a. dem Gesetz begeben wurden, (ii) ein Master-Fonds sein darf und (iii) nach Beschluss zu einem Feeder-Fonds werden kann.
- Teil I, Gedankenstrich C, (a): legt fest, dass die Gesellschaft einen Risikomanagementprozess gemäß dem Gesetz anwenden muss und dass das Gesamtrisiko eines Feeder-Teilfonds gemäß dem Gesetz berechnet werden muss.
- Teil I, Gedankenstrich C, (b): legt fest, dass kein Teilfonds in einem Teilfonds anlegen darf, der bereits in ihn investiert hat.
- Teil II: „Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben“ ersetzt „Besondere Anlage- und Absicherungstechniken und -instrumente“.
x. Artikel 18 „Nettoinventarwert“: erweitert die Auflistung von Ereignissen, die eine Aussetzung des NIW rechtfertigen, um Ereignisse, bei denen einer oder mehrere der Zielfonds, in welche(n) die Gesellschaft einen erheblichen Teil ihres Vermögens investiert, die Berechnung seines/ihres Nettoinventarwerts aussetzt bzw. aussetzen, und legt fest, dass der Verwaltungsrat die Berechnung des täglichen Nettoinventarwerts des betreffenden Teilfonds anhand der Swinging Pricing-Methode (Anpassung des NIW mittels Swing-Faktoren) beschließen kann. Der Artikel legt außerdem ausdrücklich fest, dass bei einer Bewertung, bei welcher der Verwaltungsrat dazu ermächtigt ist, andere allgemein anerkannte Bewertungsregeln anzuwenden, bei instabiler Marktlage Anpassungen bei der Bewertung des NIW vorgenommen werden dürfen.
xi. Artikel 19 „Ausgabe von Anteilen“ legt fest, dass der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen die Bedingungen für die Ausgabe von Anteilen bestimmen kann. Diese Bedingungen werden im Verkaufsprospekt der Gesellschaft ausführlicher beschrieben.
xii. Artikel 20 „Kosten“ legt fest, dass die Gesellschaft u.a. die Kosten für die Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise und des Prospekts sowie die Kosten in Verbindung mit der Aktualisierung, Erstellung, Übersetzung, Versendung, Speicherung und Archivierung sowie dem Druck der Dokumente „Wesentliche Anlegerinformationen“ trägt. Der Artikel legt außerdem fest, dass (i) es keine Verdoppelung von Zeichnungs- oder Rücknahmegebühren geben darf, wenn die Gesellschaft in einem Zielfonds anlegt, der durch dieselbe Verwaltungsgesellschaft oder ein mit Nordea verbundenes Unternehmen verwaltet wird (Gleiches gilt für einen Master-Fonds in Bezug auf den Feeder-Fonds), und dass (ii) der maximale Anteil der der Gesellschaft und dem Zielfonds belasteten Verwaltungsgebühren sowie der Anlegern belasteten und zu einer Mehrbelastung führenden Kosten im Jahresbericht ausgewiesen wird.
xiii. Artikel 23 „Dividenden“ legt fest, dass (i) Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber an deren im Register der Anteilsinhaber verzeichnete Adresse erfolgen, (ii) eine nicht gezahlte Dividende nach Ablauf der fünfjährigen Frist im Anschluss an die Ausschüttungserklärung nicht eingefordert werden kann, und dass (iii) auf erklärte Dividenden keine Zinsen gezahlt werden, wenn diese fällig werden.
xiv. Artikel 24: Die Überschrift „Auflösung der Gesellschaft, Liquidation, Zusammenlegung, Teilung, Einbringung oder Umwandlung eines Teilfonds“ ersetzt die vorherige Überschrift „Auflösung der Gesellschaft, Liquidation, Zusammenlegung oder Einbringung eines Teilfonds“. Im Artikel wird der Verweis auf das Luxemburger Wort durch den Verweis auf „eine luxemburgische Tageszeitung“ ersetzt und festgelegt, dass zusätzlich zu der Veröffentlichung in Luxemburg eine Ankündigung in den betreffenden Veröffentlichungsmedien jedes betroffenen Landes veröffentlicht wird, sollte dies gemäß den lokalen Vorschriften der Länder, in denen die Gesellschaft eingetragen ist, erforderlich sein. Der Artikel legt fest, dass (i) die Gesellschaft jederzeit durch Beschluss der Hauptversammlung der Anteilsinhaber aufgelöst werden kann, dass (ii) der Verwaltungsrat beschließen kann, einen Teilfonds aufzulösen oder mit einem anderen Teilfonds der Gesellschaft zusammenzulegen, wenn der Nettoinventarwert dieses Teilfonds unter die Mindestgrenze fällt, die für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung des Teilfonds erforderlich ist, oder wenn eine Veränderung der wirtschaftlichen oder politischen Lage erhebliche negative Folgen für die Anlagen der Gesellschaft hätte. Der Verwaltungsrat kann einen Teilfonds auch auflösen, wenn er es als nicht länger möglich erachtet, den Anteilsinhabern die erforderliche Risikostreuung zu bieten und die Wirtschaftlichkeit des Teilfonds aufrechtzuerhalten. Er legt außerdem fest, dass ein Teilfonds unter den gleichen Bedingungen, die für eine Zusammenlegung mit einem anderen Teilfonds der Gesellschaft gelten, in zwei oder mehr Teilfonds geteilt werden kann. Der Artikel legt abschließend fest, dass im Falle einer Auflösung der Gesellschaft, der Liquidation, Zusammenlegung, Teilung, Einbringung oder Umwandlung eines Teilfonds die Gesellschaft die Zeichnung, den Rückkauf oder die Rücknahme von Anteilen zeitweise aussetzen kann, unter der Voraussetzung, dass eine solche Aussetzung zum Schutz der Anteilsinhaber gerechtfertigt ist.
ZWEITER BESCHLUSS:
Die Hauptversammlung entschied für eine vollständige Überarbeitung der Satzung.
Der Prospekt, die Wesentlichen Anlegerinformationen, die Satzung der Gesellschaft und die Jahres- und Halbjahresberichte sowie die Änderungen im Wortlaut können kostenlos bei der Schweizer Vertreterin und Zahlstelle, Nordea Bank S.A. Luxemburg, Zweigniederlassung Zürich, Mainaustrasse 21-23, CH-8008 Zürich, angefordert werden.
Anteilsinhaber, die Fragen bezüglich der oben genannten Änderungen haben, können sich an ihren Finanzberater oder an Nordea Investment Funds S.A., Kundendienst, unter der Telefonnummer +352 43 39 50 - 1 wenden.
Zürich, den 1. Juni 2012
Die Vertreterin in der Schweiz:
Nordea Bank S.A. Luxembourg
Zweigniederlassung Zürich
Mainaustrasse 21-23
CH-8008 Zürich